|
|||||||||||||||||||||||
Satzung | |||||||||||||||||||||||
|
Der Verein führt den Namen: "Gartenbauverein Kaisheim e. V." - und hat seinen Sitz in Kaisheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nördlingen eingetragen § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, und somit der gesamten Landeskultur. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4.Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins. § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es: 1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts, 2. eines Aufnahmebeschlusses der Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft die Aufnahme ab,
so kann der Abgewiesene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen,
welche endgültig entscheidet. § 4 Ausscheiden aus dem Verein Die Mitgliedschaft endet 1. durch Ableben, 2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich dem Vorstand nach § 26 BGB erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen, 3. durch Ausschluss. § 5 Ausschluss Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden 1. wegen einer unehrenhaften Handlung, 2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss
der Vorstandschaft zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der
Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf
denen die Ausschließung beruht sowie den gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem
ausgeschlossenen Mitglied von der Vorstandschaft unverzüglich mittels
eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung
desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung
teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den
Ausschluss eingelegt hat. § 6 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht 1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern, 2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 3. beim Verein Anträge zu stellen. § 7 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben die Verpflichtung 1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern, 2. die Satzung des Vereins zu befolgen, 3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, 4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. § 8 Organe des Vereins (1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch: 1. die Mitgliederversammlung, 2. die Vorstandschaft, 3. den Vorstand gemäß § 26 BGB. (2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes. § 9 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Dezember bis April statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Vorstandschaft jederzeit berechtigt; sie ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Zweckes schriftlich beantragt wird. § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Vorstandschaft hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen oder durch Bekanntmachung in der Donauwörther Zeitung. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. § 11 Durchführung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse,
soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist,
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinskassiers, 2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes, 3. Festsetzung der Höhe der Vereinsbeiträge, 4. Festsetzung und Abänderung der Satzung, 5. Wahl der Vorstandschaft (§ 13), 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge, 8. Verabschiedung von Beschwerden gegen die Vorstandschaft, 9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. § 13 Beschlussfassung in der Vorstandschaft Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend sind. § 14 Aufgaben der Vorstandschaft Die Vorstandschaft ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gem. § 26 BGB zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr 1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes, 2. Vorprüfung des Kassenberichtes, 3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr, 4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages, 5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge. § 15 Vorstandschaft, Vorstand gemäß § 26 BGB 1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie bis zu 8 Beisitzern, welche auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. 2. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vorstandschaft. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vorstandschaft sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat. 3. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden. 4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden bzw. in dessen Auftrag handelt. § 16 Aufgaben des Vorsitzenden Vereinsintern gilt, dass der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 150,00 Euro vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vorstandschaft. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft die Sitzungen der Vorstandschaft ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft. Er gibt dem Schriftführer Anweisungen über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht. § 17 Betriebsmittel Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch 1. Mitgliederbeiträge, 2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins, 3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein. § 18 Jahresmitgliedsbeitrag Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände. § 19 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 20 Aufgaben des Kassiers Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des Vorsitzenden. Er hat insbesondere 1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstandes gemäß § 26 BGB zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln, 2. die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann, 3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten, 4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen, 5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern. § 21 Aufgaben des Schriftführers Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach Weisung des Vorstandes gemäß § 26 BGB. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vorstandschaft hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen. Alle Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Der Schriftführer fertig sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. § 22 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins (1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vorstandschaft ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden. (2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Markt Kaisheim zu, der es unmittelbar und ausschließlich für den Kindergarten zu verwenden hat. § 23 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Dies wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 21. März 2003 Kaisheim, den 21. März 2003
Unsere Satzung bieten wir auch zum Herunterladen an.
1) Um
Teile dieser Seite öffnen zu können benötigen sie einen Adobe Reader.
Sollten sie nicht mit diesem Programm ausgestattet sein, können sie
diesen aus dem Internet herunterladen.
http://www.adobe.de/products/acrobat/readstep2.html
|